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Die zeitgemäße Zeiterfassung

Verrechnung von Zeitkonto-Restsalden am Ende des Arbeitsverhältnisses

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Ein positiver Restsaldo auf dem Zeitkonto eines Arbeitnehmers ist am Ende des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber finanziell auszugleichen. Diese abschließende Ausgleichszahlung stellt regelmäßig steuer- und sozialversicherungsrechtlich einen "sonstigen Bezug" bzw. "Einmalbezug" dar, weil der Anspruch hierauf nicht einem bestimmten Abrechnungsmonat zugeordnet werden kann.

Ein negativer Saldo auf einem Arbeitszeitkonto stellt dementsprechend einen Lohn- und Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar. Dabei hat der Arbeitnehmer bei Vertragsende den Saldo finanziell auszugleichen. Die Verpflichtung zum Ausgleich durch den Arbeitnehmer setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses über Mehr- oder Minderarbeit frei entscheiden konnte und somit in der Lage gewesen wäre, das Zeitkonto auch durch entsprechende Mehrarbeit bis zum Ende des Areitsverhältnisses auszugleichen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber auf der letzten Lohnabrechnung eine Verrechnung des negativen Zeitguthabens mit den Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers vornehmen (Bundesarbeitsgericht, AZ AZR 334/99).

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